Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Internetplattform der Lacher Großküchen GmbH Stand Juni 2023
§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u.
zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
- Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen
ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.
§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen
- Wir
bieten unseren Kunden in den Shops Gegenstände der Großküchen- und
Gastronomiebranche an. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber
den Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.
- Wir richteten
uns mit unserem Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14
BGB, die sich durch die ausdrückliche Erklärung Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB zu sein als solche legitimiert haben. Bestellungen von
anderen als Unternehmern im Sinne des § 14 BGB werden von uns nicht
angenommen.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung
durch uns zustande. Wir teilen dem Kunden die Annahme der Bestellung per
E-Mail mit. Sofern der Kunde als Zahlungsart Vorkasse gewählt hat,
steht die Annahme der Bestellung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
Zahlung entsprechend § 3 Abs. 5.
- Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
- Angaben in Katalogen, Zeichnungen u.
Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u. Farbangaben sind
nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines
verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom
Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie
Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn
diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß,
Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen
gestattet.
§ 3 - Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in
Rechnung gestellt. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle
gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.
- Wir behalten uns
das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
- Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert
ausgewiesen.
- Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Der
Kunde kann, unter den im Rahmen des Bestellvorgangs angebotenen
Zahlungsmöglichkeiten wählen. Wählt der Kunde die Zahlung durch
Vorauszahlung, so ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen
unter Angabe der Auftragsnummer über einen im Bestellvorgang angegebenen
Zahlungsweg an uns zu überweisen.
- Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis inkl.
Mehrwertsteuer bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5%
über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
- Sollten wir zur Rücknahme der
benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende
pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und der
Wertminderung der gelieferten Ware zu: Für die Benutzung und
Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach
Lieferung / Abnahme 33% des Bestellpreises, während des zweiten halben
Jahres nach Lieferung / Abnahme 40% des Bestellpreises, während des
dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des
Bestellpreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen,
dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass
der uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist.
Bei der Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen
Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen
- Aufrechnungsrechte
stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und von uns
unbestritten ist.
§ 4 - Lieferzeit
- Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts
voraus.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige u. ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden
voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden
beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer eventuell vereinbarten
Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt
der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in
dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Mit Beginn
der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann
oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt, trotz unseres
Angebotes, nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns
einzulagern u. zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch
diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden
Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Bei
Nichtdurchführung des Auftrags, aus vom Kunden zu vertretenden Gründen,
gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden
bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die
Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht
ausgeschlossen.
- Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer
Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu
vertreten sind u. uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche
Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch
wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten,
berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer
Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
- Wir behalten uns
vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen,
wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung
anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt.
Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn wir das
Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hatten. Wir haben das
Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem
Zulieferer ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der
Vertragspflichten abgeschlossen wurde. Wird die Ware nicht geliefert,
werden wir den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren und
den Kaufpreis, soweit dieser bereits bezahlt ist, erstatten.
- Wenn
die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Sofern
wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im
Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf
unserer groben Fahrlässigkeit.
- Das Recht des Kunden im Falle
des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt
unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9) nicht.
- Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig u. zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
§ 5 – Serviceleistungen / Montage
- Für den Fall der Lieferung mit Aufstellung und Montage am Verwendungsort gilt die VOB/B.
§ 6 - Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Ist
der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt auf den Kunden über.
- Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere Betriebsstätte erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
- Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
§ 7 - Mängelhaftung
- Gegenüber
Unternehmern leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des
Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen
nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den
Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der
Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
- Ein Verbraucher hat
die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
u. die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Verbraucher bleibt.
- Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht erfolgreich
ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie
nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen u. soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend
macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden
besteht nicht.
- Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt der Haftungsausschluss aus §
7 Abs. 4 u. 5 nicht.
- Mängelhaftungsrechte eines Unternehmers
setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel innerhalb von 14
Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die Geltendmachung
des Mängelhaftungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr
bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen
unberührt.
- Die Mängelhaftungsfrist beträgt gegenüber
Unternehmern ein Jahr u. gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab
Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden u. dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Mängelhaftungsfrist fünf
Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns
eine längere Mängelhaftungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber
unserem Kunden.
- Gegenüber Verbrauchern beträgt die
Mängelhaftungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein Jahr. Ansonsten
besteht für gebrauchte Gegenstände keine Mängelhaftung.
- Gegenüber
Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen
keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Garantien
im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle
Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende
Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten,
sind an den Kunden abgetreten. Im Falle der Übernahme einer
Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
- Mängelhaftungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u. sind nicht abtretbar.
§ 8 - Gesamthaftung
- Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder
wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB und insbesondere für
Mangelfolgeschäden.
- Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch,
soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, bleibt diese unberührt.
- Soweit
die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter u. Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung
- Gegenüber
Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt
auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit dem Kunden; der
Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei erheblichem
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige Fristsetzung,
zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen
Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
- Der
Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- u. Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- u. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
- Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen u.
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u.
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene
Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der
Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde
verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner
bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitzuteilen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag,
incl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl.
MwSt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns
auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 – Kundendienst
- Für
Kundendienst gelten, soweit keine „Kundendienstpakete“ vom Kunden
gekauft wurden, die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes
gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt
berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst
„gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von
Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem
Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten
an nicht von uns gekauften Geräten kann eine
Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.
§ 11 - Allgemeines
- Der
Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im
Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit
einverstanden, u. hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante
Erklärungen digitalisieren u. nicht in herkömmlicher Urkundenform
aufbewahren.
- Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
- Wenn
im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B
vereinbart wird, gelten die Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich
aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden
Fassung nicht etwas anderes ergibt.
- Die für Kaufleute geltenden
besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische
Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
- Veränderungen in der Inhaberschaft, der
Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse
berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich
mitzuteilen.
- Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder
verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter
anderem Anschriftendaten einfließen.
§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern
der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.